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Der chinesische Zoll wird ab dem 1. Dezember Maßnahmen zur Besteuerung von Import- und Exportwaren umsetzen.

Die chinesische Zollbehörde hat am 28. Oktober die überarbeiteten „Verwaltungsmaßnahmen für die Erhebung von Steuern auf Ein- und Ausfuhrwaren der Zollbehörden der Volksrepublik China“ (Verordnung Nr. 272 ​​der Allgemeinen Zollverwaltung) bekannt gegeben, die am 1. Dezember 2024 in Kraft treten werden.Die relevanten Inhalte umfassen:

Neue Vorschriften für den grenzüberschreitenden elektronischen Handel, den Schutz personenbezogener Daten, die Dateninformatisierung usw.
Der Empfänger importierter Waren ist der Steuerpflichtige der vom Zoll bei der Einfuhr erhobenen Einfuhrzölle und -steuern, während der Versender exportierter Waren der Steuerpflichtige der Ausfuhrzölle ist. Betreiber von E-Commerce-Plattformen, Logistikunternehmen und Zollabfertigungsunternehmen, die im grenzüberschreitenden E-Commerce-Einzelhandelsimport tätig sind, sowie Unternehmen und Einzelpersonen, die gemäß Gesetzen und Verwaltungsvorschriften verpflichtet sind, die vom Zoll bei der Einfuhr erhobenen Zölle und Steuern einzubehalten, einzuziehen und abzuführen, sind Einbehaltungspflichtige für die vom Zoll bei der Einfuhr erhobenen Zölle und Steuern;
Der Zoll und seine Mitarbeiter sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, die Geschäftsgeheimnisse, die Privatsphäre und die persönlichen Daten von Steuerzahlern und Quellensteuerabzugsverpflichteten, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln und dürfen diese nicht an Dritte weitergeben oder auf illegale Weise zugänglich machen.
Der vorgeschriebene Steuersatz und der Wechselkurs müssen auf der Grundlage des Datums der Abgabe der Erklärung berechnet werden.
Für Import- und Exportwaren gilt der Steuersatz und der Wechselkurs, die am Tag der Abgabe der Erklärung durch den Steuerpflichtigen oder den Steuerabzugsverpflichteten in Kraft sind.
Werden die eingeführten Waren vor ihrer Ankunft nach Genehmigung durch den Zoll im Voraus angemeldet, so gilt der Steuersatz, der am Tag der Anmeldung des Transportmittels zur Einfuhr in das Land in Kraft ist, und der Wechselkurs, der am Tag der Fertigstellung der Anmeldung in Kraft ist;
Für importierte Transitwaren gelten der Steuersatz und der Wechselkurs, die am Tag der Zollanmeldung am Bestimmungsort gelten. Werden die Waren vor der Einfuhr mit Genehmigung des Zolls angemeldet, gelten der Steuersatz und der Wechselkurs, die am Tag der Einfuhranmeldung des Transportmittels gelten. Werden die Waren nach der Einfuhr, aber vor Erreichen des Bestimmungsortes angemeldet, gelten der Steuersatz und der Wechselkurs, die am Tag der Ankunft des Transportmittels am Bestimmungsort gelten.
Es wurde eine neue Formel zur Berechnung der Steuerhöhe von Zöllen mit einem kombinierten Steuersatz hinzugefügt sowie eine Formel zur Berechnung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchssteuer bei der Einfuhr.
Zölle werden wert-, spezifisch- oder gesamttariflich gemäß den Bestimmungen des Zollgesetzes berechnet. Die vom Zoll bei der Einfuhr erhobenen Steuern werden nach den in den einschlägigen Gesetzen und Verwaltungsvorschriften festgelegten Steuerarten, Steuerpositionen, Steuersätzen und Berechnungsformeln berechnet. Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird der steuerpflichtige Betrag der vom Zoll bei der Einfuhr erhobenen Zölle und Steuern nach folgender Berechnungsformel berechnet:
Der steuerpflichtige Betrag des auf der Grundlage des Wertsteuersatzes erhobenen Zolls berechnet sich wie folgt: steuerpflichtiger Preis × Zollsatz;
Die Höhe der zu zahlenden Steuer für den auf Mengenbasis erhobenen Zollsatz entspricht der Warenmenge multipliziert mit dem festen Zollsatz.
Der steuerpflichtige Betrag des zusammengesetzten Zolls = steuerpflichtiger Preis × Zollsatz + Warenmenge × Zollsatz;
Die Höhe der zu zahlenden Einfuhrverbrauchsteuer berechnet sich wie folgt: Wert = [(steuerpflichtiger Preis + Zollbetrag)/(1-proportionaler Verbrauchsteuersatz)] × proportionaler Verbrauchsteuersatz;
Die Höhe der zu zahlenden Einfuhrverbrauchsteuer berechnet sich nach dem Warenvolumen = Warenmenge × fester Verbrauchsteuersatz;
Der steuerpflichtige Betrag der zusammengesetzten Einfuhrverbrauchssteuer = [(steuerpflichtiger Preis + Zollbetrag + Warenmenge × fester Verbrauchssteuersatz) / (1 - proportionaler Verbrauchssteuersatz)] × proportionaler Verbrauchssteuersatz + Warenmenge × fester Verbrauchssteuersatz;
Die bei der Einfuhr zu zahlende Mehrwertsteuer = (steuerpflichtiger Preis + Zoll + Verbrauchssteuer bei der Einfuhr) × Mehrwertsteuersatz.

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Neue Voraussetzungen für Steuerrückerstattung und Steuergarantie
Folgende Umstände kommen den anwendbaren Umständen für eine Steuerrückerstattung hinzu:
Eingeführte Waren, für die Zölle entrichtet wurden, müssen aus Qualitäts- oder Spezifikationsgründen oder aufgrund höherer Gewalt innerhalb eines Jahres in ihrem ursprünglichen Zustand wieder ausgeführt werden;
Ausfuhrwaren, für die Ausfuhrzölle entrichtet wurden, werden innerhalb eines Jahres aufgrund von Qualitäts- oder Spezifikationsgründen oder höherer Gewalt in ihrem ursprünglichen Zustand wieder in das Land eingeführt, und die entsprechenden inländischen Steuern, die aufgrund der Ausfuhr erstattet wurden, wurden zurückgezahlt;
Ausfuhrgüter, für die Ausfuhrzölle entrichtet wurden, die aber aus irgendeinem Grund noch nicht zur Ausfuhr versandt wurden, werden zur Zollabfertigung angemeldet.
Die folgenden Umstände kommen zu den anwendbaren Umständen der Steuergarantie hinzu:
Die Waren unterlagen vorübergehenden Antidumpingmaßnahmen oder vorübergehenden Ausgleichsmaßnahmen;
Die Anwendung von Vergeltungszöllen, Gegenzöllen usw. ist noch nicht festgelegt;
 Abwicklung von konsolidierten Steuerangelegenheiten.
Quelle: Allgemeine Zollverwaltung Chinas