Verordnung des Staatsrats der Volksrepublik China
Nr. 785
Die „Verordnung über das Management von Seltenen Erden“ wurde auf der 31. Exekutivsitzung des Staatsrats am 26. April 2024 verabschiedet und tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.
Premierminister Li Qiang
22. Juni 2024
Vorschriften zum Umgang mit Seltenen Erden
Artikel 1Diese Verordnungen basieren auf einschlägigen Gesetzen und dienen dem wirksamen Schutz und der rationalen Entwicklung und Nutzung der Seltenen Erden, der Förderung einer qualitativ hochwertigen Entwicklung der Seltenen Erdenindustrie, der Aufrechterhaltung der ökologischen Sicherheit sowie der Gewährleistung der nationalen Ressourcensicherheit und der industriellen Sicherheit.
Artikel 2Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten wie den Abbau, die Verhüttung und Trennung, die Metallverhüttung, die umfassende Nutzung, den Produktvertrieb sowie die Ein- und Ausfuhr von Seltenen Erden innerhalb des Gebiets der Volksrepublik China.
Artikel 3Bei Maßnahmen zur Bewirtschaftung seltener Erden müssen die Richtlinien, Grundsätze, Strategien, Beschlüsse und Vereinbarungen der Vertragspartei und des Staates umgesetzt werden. Dabei ist dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von Ressourcenschutz und Ressourcenentwicklung und -nutzung Rechnung zu tragen. Es sind die Grundsätze der Gesamtplanung, der Gewährleistung von Sicherheit, der wissenschaftlichen und technologischen Innovation sowie der umweltfreundlichen Entwicklung zu beachten.
Artikel 4Seltene Erden sind Eigentum des Staates; keine Organisation und keine Einzelperson darf sich Seltene Erden aneignen oder sie zerstören.
Der Staat stärkt den Schutz der Seltenen Erden durch Gesetze und setzt eine schützende Abbaupraxis für Seltene Erden um.
Artikel 5Der Staat verfolgt einen einheitlichen Plan zur Entwicklung der Seltene-Erden-Industrie. Das zuständige Ministerium für Industrie und Informationstechnologie des Staatsrats erarbeitet und organisiert gemeinsam mit den relevanten Ministerien des Staatsrats die Umsetzung des Entwicklungsplans für die Seltene-Erden-Industrie auf gesetzlicher Grundlage.
Artikel 6Der Staat fördert und unterstützt die Forschung und Entwicklung sowie die Anwendung neuer Technologien, neuer Verfahren, neuer Produkte, neuer Materialien und neuer Ausrüstungen in der Seltene-Erden-Industrie, verbessert kontinuierlich den Entwicklungsstand und die Nutzung der Seltene-Erden-Ressourcen und fördert die hochwertige, intelligente und umweltfreundliche Entwicklung der Seltene-Erden-Industrie.
Artikel 7Die Abteilung für Industrie und Informationstechnologie des Staatsrats ist landesweit für die Verwaltung der Seltenen Erden zuständig und entwickelt und organisiert die Umsetzung von Richtlinien und Maßnahmen zur Verwaltung dieser Industrie. Die Abteilung für natürliche Ressourcen des Staatsrats und andere relevante Abteilungen sind im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten für die Verwaltung der Seltenen Erden verantwortlich.
Die lokalen Volksregierungen auf Kreisebene und darüber sind für die Bewirtschaftung der Seltenen Erden in ihren jeweiligen Regionen zuständig. Die zuständigen Abteilungen dieser lokalen Volksregierungen, beispielsweise für Industrie, Informationstechnologie und natürliche Ressourcen, führen die Bewirtschaftung der Seltenen Erden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durch.
Artikel 8Die Abteilung für Industrie und Informationstechnologie des Staatsrats bestimmt gemeinsam mit den zuständigen Abteilungen des Staatsrats die Betriebe für den Abbau von Seltenen Erden sowie die Betriebe für die Schmelz- und Trennverarbeitung von Seltenen Erden und gibt diese der Öffentlichkeit bekannt.
Mit Ausnahme der im ersten Absatz dieses Artikels genannten Unternehmen dürfen andere Organisationen und Einzelpersonen nicht im Bereich des Abbaus, der Verhüttung und der Trennung von Seltenen Erden tätig sein.
Artikel 9Unternehmen, die Seltene Erden abbauen, müssen die Abbaurechte und -lizenzen gemäß den Gesetzen zur Bewirtschaftung mineralischer Ressourcen, den Verwaltungsvorschriften und den einschlägigen nationalen Bestimmungen erwerben.
Investitionen in Projekte zur Gewinnung, Verhüttung und Trennung von Seltenen Erden müssen den Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und einschlägigen nationalen Bestimmungen zum Investitionsprojektmanagement entsprechen.
Artikel 10Der Staat kontrolliert die Gewinnung, Verhüttung und Trennung von Seltenen Erden mengenmäßig und optimiert das dynamische Management unter Berücksichtigung von Faktoren wie Seltene-Erden-Vorkommen und deren Art, industrieller Entwicklung, Umweltschutz und Marktnachfrage. Konkrete Maßnahmen werden vom Ministerium für Industrie und Informationstechnologie des Staatsrats in Zusammenarbeit mit den Ministerien für natürliche Ressourcen, Entwicklung und Reform sowie weiteren Ministerien erarbeitet.
Unternehmen, die Seltene Erden bergen, sowie Unternehmen, die Seltene Erden schmelzen und trennen, müssen die einschlägigen nationalen Vorschriften zur Gesamtmengenkontrolle strikt einhalten.
Artikel 11Der Staat ermutigt und unterstützt Unternehmen bei der Anwendung fortschrittlicher und geeigneter Technologien und Verfahren zur umfassenden Nutzung sekundärer Seltenerdressourcen.
Unternehmen, die Seltene Erden umfassend nutzen, dürfen keine Produktionsaktivitäten durchführen, bei denen Seltene Erden als Rohstoffe verwendet werden.
Artikel 12Unternehmen, die sich mit dem Abbau, der Verhüttung und Trennung von Seltenen Erden, der Metallverhüttung und der umfassenden Nutzung befassen, müssen die einschlägigen Gesetze und Vorschriften über Bodenschätze, Energieeinsparung und Umweltschutz, saubere Produktion, Produktionssicherheit und Brandschutz einhalten und angemessene Maßnahmen zur Verhütung von Umweltrisiken, zum Schutz der Ökosysteme, zur Vermeidung und Kontrolle von Umweltverschmutzungen sowie zum Schutz der Sicherheit ergreifen, um Umweltverschmutzungen und Unfälle mit der Produktionssicherheit wirksam zu verhindern.
Artikel 13Es ist keiner Organisation oder Einzelperson gestattet, Seltenerdprodukte zu kaufen, zu verarbeiten, zu verkaufen oder zu exportieren, die illegal abgebaut oder illegal geschmolzen und getrennt wurden.
Artikel 14Die Abteilung für Industrie und Informationstechnologie des Staatsrats soll gemeinsam mit den Abteilungen für natürliche Ressourcen, Handel, Zoll, Steuern und anderen Abteilungen des Staatsrats ein Informationssystem zur Rückverfolgbarkeit von Seltenerdprodukten einrichten, das Rückverfolgbarkeitsmanagement von Seltenerdprodukten während des gesamten Prozesses stärken und den Datenaustausch zwischen den relevanten Abteilungen fördern.
Unternehmen, die sich mit dem Abbau, der Verhüttung und Trennung von Seltenen Erden, der Metallverhüttung, der umfassenden Nutzung und dem Export von Seltenen Erden befassen, müssen ein System zur Erfassung des Warenflusses von Seltenen Erden einrichten, die Informationen über den Warenfluss von Seltenen Erden wahrheitsgemäß aufzeichnen und in das Rückverfolgbarkeitsinformationssystem für Seltene Erden eingeben.
Artikel 15Die Ein- und Ausfuhr von Seltenerdprodukten sowie zugehörigen Technologien, Verfahren und Ausrüstungen unterliegt den einschlägigen Gesetzen und Verwaltungsvorschriften zum Außenhandel und zur Ein- und Ausfuhrkontrolle. Für exportkontrollierte Güter gelten zusätzlich die Exportkontrollgesetze und -vorschriften.
Artikel 16Der Staat soll das System der Seltenen-Erden-Reserven verbessern, indem er physische Reserven mit Reserven in Mineralvorkommen kombiniert.
Die physischen Reserven an Seltenen Erden werden durch die Kombination staatlicher und betrieblicher Reserven gebildet, wobei Struktur und Menge der Reservearten kontinuierlich optimiert werden. Die konkreten Maßnahmen werden von der Entwicklungs- und Reformkommission und dem Finanzministerium des Staatsrats gemeinsam mit den zuständigen Abteilungen für Industrie und Informationstechnologie sowie den Abteilungen für Getreide- und Materialreserven ausgearbeitet.
Die Abteilung für natürliche Ressourcen des Staatsrats legt gemeinsam mit den zuständigen Abteilungen des Staatsrats auf Grundlage der Notwendigkeit, die Sicherheit der Seltenen Erden zu gewährleisten, Reserven für diese Ressourcen fest. Dabei werden Faktoren wie Reservenmenge, Verteilung und Bedeutung berücksichtigt. Die Überwachung und der Schutz dieser Reserven werden durch das Gesetz verstärkt. Konkrete Maßnahmen werden von der Abteilung für natürliche Ressourcen des Staatsrats gemeinsam mit den zuständigen Abteilungen des Staatsrats erarbeitet.
Artikel 17Die Organisationen der Seltenen-Erden-Industrie sollen Branchennormen festlegen und verbessern, das Selbstdisziplinmanagement der Branche stärken, die Unternehmen dazu anleiten, sich an das Gesetz zu halten und integer zu handeln, und einen fairen Wettbewerb fördern.
Artikel 18Die zuständigen Industrie- und Informationstechnologieabteilungen sowie andere relevante Abteilungen (nachfolgend zusammenfassend als Aufsichts- und Kontrollabteilungen bezeichnet) überwachen und kontrollieren den Abbau, die Verhüttung und Trennung, die Metallverhüttung, die umfassende Nutzung, den Produktvertrieb, den Import und Export von Seltenen Erden gemäß den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen sowie den Bestimmungen dieser Verordnung und ihrer Zuständigkeitsverteilung und gehen unverzüglich gegen Rechtsverstöße vor.
Die Aufsichts- und Inspektionsabteilungen sind berechtigt, bei der Durchführung von Aufsichts- und Inspektionstätigkeiten folgende Maßnahmen zu ergreifen:
(1) Aufforderung an die inspizierte Einheit, die entsprechenden Unterlagen und Materialien vorzulegen;
(2) Befragung der inspizierten Einheit und ihres zuständigen Personals und Aufforderung an diese, die Umstände im Zusammenhang mit den unter Aufsicht und Inspektion stehenden Angelegenheiten zu erläutern;
(3) Betreten von Orten, die im Verdacht stehen, illegale Aktivitäten auszuüben, um Ermittlungen durchzuführen und Beweismittel zu sammeln;
(iv) Seltene Erdenprodukte, Werkzeuge und Ausrüstungen im Zusammenhang mit illegalen Aktivitäten beschlagnahmen und die Orte, an denen illegale Aktivitäten stattfinden, abriegeln;
(5) Sonstige durch Gesetze und Verwaltungsvorschriften vorgeschriebene Maßnahmen.
Die inspizierten Einheiten und deren zuständiges Personal sind zur Zusammenarbeit verpflichtet, stellen die relevanten Dokumente und Materialien wahrheitsgemäß zur Verfügung und dürfen die Inspektion nicht verweigern oder behindern.
Artikel 19Bei der Durchführung von Aufsichts- und Inspektionsmaßnahmen durch die Aufsichts- und Inspektionsabteilung müssen mindestens zwei Aufsichts- und Inspektionsmitarbeiter anwesend sein, die gültige Bescheinigungen zur Durchsetzung des Verwaltungsrechts vorlegen müssen.
Die Mitarbeiter der Aufsichts- und Inspektionsabteilungen sind zur Verschwiegenheit über Staatsgeheimnisse, Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten verpflichtet, die sie im Rahmen der Aufsicht und Inspektion erlangen.
Artikel 20Wer gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt und eine der folgenden Handlungen begeht, wird von der zuständigen Naturschutzbehörde gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bestraft:
(1) Ein Unternehmen, das Seltene Erden abbaut, baut Seltene Erden ab, ohne eine Abbaugenehmigung oder eine Abbaulizenz zu besitzen, oder baut Seltene Erden außerhalb des für die Abbaugenehmigung registrierten Abbaugebietes ab;
(2) Organisationen und Einzelpersonen, die nicht Unternehmen im Bereich des Seltene-Erden-Bergbaus sind, betreiben Seltene-Erden-Bergbau.
Artikel 21Wenn Unternehmen im Bereich des Abbaus, der Verhüttung und der Trennung von Seltenen Erden gegen die Bestimmungen zur Mengenkontrolle und -verwaltung verstoßen, ordnen die zuständigen Behörden für natürliche Ressourcen sowie für Industrie und Informationstechnologie gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten die Behebung der Verstöße an, beschlagnahmen die illegal hergestellten Seltenen Erdenprodukte und die illegal erzielten Gewinne und verhängen eine Geldstrafe in Höhe des Fünf- bis Zehnfachen der illegalen Gewinne. Liegen keine illegalen Gewinne vor oder betragen diese weniger als 500.000 RMB, wird eine Geldstrafe in Höhe von mindestens 1 Million RMB bis höchstens 5 Millionen RMB verhängt. In schwerwiegenden Fällen wird die Produktion und der Geschäftsbetrieb eingestellt, und die verantwortliche Person, der direkt zuständige Vorgesetzte und alle weiteren direkt Verantwortlichen werden strafrechtlich verfolgt.
Artikel 22Bei jedem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, der eine der folgenden Handlungen umfasst, ordnet die zuständige Industrie- und Informationstechnologiebehörde die Einstellung der illegalen Handlung, die Beschlagnahme der illegal hergestellten Seltenerdprodukte und der illegalen Erträge sowie der Werkzeuge und Ausrüstungen, die unmittelbar für die illegalen Aktivitäten verwendet wurden, und die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe des Fünf- bis Zehnfachen der illegalen Erträge an; liegen keine illegalen Erträge vor oder betragen diese weniger als 500.000 RMB, wird eine Geldstrafe in Höhe von mindestens 2 Millionen RMB bis höchstens 5 Millionen RMB verhängt; in schwerwiegenden Fällen entzieht die Marktüberwachungs- und -verwaltungsbehörde die Geschäftslizenz.
(1) Andere Organisationen oder Einzelpersonen als Unternehmen, die sich mit der Schmelze und Trennung von Seltenen Erden befassen, sind mit dem Schmelzen und Trennen beschäftigt;
(2) Unternehmen, die Seltene Erden umfassend nutzen, verwenden Seltene Erden als Rohstoffe für ihre Produktionstätigkeiten.
Artikel 23Wer gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt, indem er illegal abgebauten oder illegal geschmolzenen und getrennten Seltenerdprodukte kauft, verarbeitet oder verkauft, wird von der zuständigen Industrie- und Informationstechnologiebehörde zusammen mit den relevanten Behörden angewiesen, die illegalen Handlungen einzustellen, die illegal gekauften, verarbeiteten oder verkauften Seltenerdprodukte sowie die illegalen Gewinne und die für die illegalen Aktivitäten direkt verwendeten Werkzeuge und Ausrüstungen zu beschlagnahmen und eine Geldstrafe in Höhe des Fünf- bis Zehnfachen der illegalen Gewinne zu verhängen; liegen keine illegalen Gewinne vor oder betragen diese weniger als 500.000 Yuan, wird eine Geldstrafe in Höhe von mindestens 500.000 Yuan bis höchstens 2 Millionen Yuan verhängt; in schwerwiegenden Fällen entzieht die Marktaufsichts- und -verwaltungsbehörde die Geschäftserlaubnis.
Artikel 24Die Einfuhr und Ausfuhr von Seltenerdprodukten und damit verbundenen Technologien, Verfahren und Ausrüstungen unter Verstoß gegen einschlägige Gesetze, Verwaltungsvorschriften und die Bestimmungen dieser Verordnung wird von der zuständigen Handelsbehörde, dem Zoll und anderen zuständigen Behörden gemäß ihren Aufgaben und dem Gesetz bestraft.
Artikel 25:Wenn ein Unternehmen, das im Bereich des Abbaus, der Verhüttung und Trennung von Seltenen Erden, der Metallverhüttung, der umfassenden Verwertung und des Exports von Seltenen Erden tätig ist, die Flussdaten der Seltenen Erden nicht wahrheitsgemäß erfasst und in das Rückverfolgbarkeitssystem für Seltene Erden eingibt, ordnen die zuständige Abteilung für Industrie und Informationstechnologie sowie andere relevante Behörden die Behebung des Problems gemäß ihrer Zuständigkeit an und verhängen eine Geldbuße von mindestens 50.000 RMB, höchstens jedoch 200.000 RMB. Weigert sich das Unternehmen, das Problem zu beheben, wird die Produktion und der Geschäftsbetrieb eingestellt, und die verantwortliche Person, der direkt zuständige Vorgesetzte und weitere direkt Verantwortliche werden mit einer Geldbuße von mindestens 20.000 RMB, höchstens jedoch 50.000 RMB belegt. Das Unternehmen selbst wird mit einer Geldbuße von mindestens 200.000 RMB, höchstens jedoch 1 Million RMB belegt.
Artikel 26Wer die Aufsichts- und Kontrollbehörde bei der Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben behindert oder sich ihr widersetzt, wird von dieser zur Behebung der Mängel aufgefordert. Der Hauptverantwortliche, der direkt zuständige Vorgesetzte und alle weiteren direkt Verantwortlichen erhalten eine Verwarnung, und gegen das Unternehmen wird eine Geldstrafe von mindestens 20.000 RMB, höchstens jedoch 100.000 RMB verhängt. Weigert sich das Unternehmen, die Mängel zu beheben, wird die Produktion und der Geschäftsbetrieb eingestellt. In diesem Fall werden der Hauptverantwortliche, der direkt zuständige Vorgesetzte und alle weiteren direkt Verantwortlichen mit einer Geldstrafe von mindestens 20.000 RMB, höchstens jedoch 50.000 RMB belegt, und gegen das Unternehmen wird eine Geldstrafe von mindestens 100.000 RMB, höchstens jedoch 500.000 RMB verhängt.
Artikel 27:Unternehmen, die im Bereich des Abbaus, der Verhüttung und Trennung von Seltenen Erden, der Metallverhüttung und der umfassenden Nutzung tätig sind und gegen einschlägige Gesetze und Vorschriften zur Energieeinsparung und zum Umweltschutz, zur sauberen Produktion, zur Produktionssicherheit und zum Brandschutz verstoßen, werden von den zuständigen Behörden gemäß ihren Pflichten und Gesetzen bestraft.
Das illegale und unregelmäßige Verhalten von Unternehmen, die im Bereich des Abbaus, der Verhüttung und Trennung von Seltenen Erden, der Metallverhüttung, der umfassenden Verwertung sowie des Imports und Exports von Seltenen Erdenprodukten tätig sind, wird gesetzlich von den zuständigen Behörden in den Kreditakten erfasst und in das entsprechende nationale Kreditinformationssystem aufgenommen.
Artikel 28Jeder Mitarbeiter der Aufsichts- und Inspektionsabteilung, der seine Macht missbraucht, seine Pflichten vernachlässigt oder sich bei der Verwaltung von Seltenen Erden zum persönlichen Vorteil unlauterer Praktiken bedient, wird gemäß dem Gesetz bestraft.
Artikel 29Wer gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt und damit einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit darstellt, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zur öffentlichen Sicherheit bestraft; handelt es sich um eine Straftat, wird die strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verfolgt.
Artikel 30Die folgenden Begriffe in dieser Verordnung haben die folgende Bedeutung:
Seltene Erden ist der Oberbegriff für Elemente wie Lanthan, Cer, Praseodym, Neodym, Promethium, Samarium, Europium, Gadolinium, Terbium, Dysprosium, Holmium, Erbium, Thulium, Ytterbium, Lutetium, Scandium und Yttrium.
Unter Schmelzen und Trennen versteht man den Produktionsprozess der Verarbeitung von Seltenerdmineralien zu verschiedenen einzelnen oder gemischten Seltenerdoxiden, Salzen und anderen Verbindungen.
Metallschmelzen bezeichnet den Produktionsprozess zur Herstellung von Seltenerdmetallen oder -legierungen unter Verwendung einzelner oder gemischter Seltenerdoxide, Salze und anderer Verbindungen als Rohstoffe.
Als Sekundärrohstoffe für Seltene Erden gelten feste Abfälle, die so aufbereitet werden können, dass die darin enthaltenen Seltenen Erden einen neuen Verwendungswert erhalten. Dazu gehören unter anderem Abfälle von Permanentmagneten aus Seltenen Erden, ausrangierte Permanentmagnete und andere Abfälle, die Seltene Erden enthalten.
Zu den Seltenerdprodukten gehören Seltenerdmineralien, verschiedene Seltenerdverbindungen, verschiedene Seltenerdmetalle und -legierungen usw.
Artikel 31Die zuständigen Abteilungen des Staatsrats können für die Verwaltung von Seltenen Metallen mit Ausnahme von Seltenen Erden auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung zurückgreifen.
Artikel 32Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.







