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Bekanntmachung Nr. 33 aus dem Jahr 2024 des chinesischen Handelsministeriums und der chinesischen Zollverwaltung über die Durchführung der Ausfuhrkontrolle von Antimon und anderen Gütern

[Ausstellende Stelle] Sicherheits- und Kontrollbüro

[Ausstellende Dokumentennummer] Bekanntmachung Nr. 33 des Ministeriums für Handel und Allgemeine Zollverwaltung von 2024

[Ausgabedatum] 15. August 2024

 

Gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Exportkontrollgesetzes, des Außenhandelsgesetzes und des Zollgesetzes der Volksrepublik China wird zum Schutz der nationalen Sicherheit und Interessen sowie zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen wie der Nichtverbreitung mit Zustimmung des Staatsrats beschlossen, Exportkontrollen für die folgenden Güter einzuführen. Die entsprechenden Bestimmungen werden hiermit wie folgt bekannt gegeben:

1. Gegenstände, die folgende Eigenschaften aufweisen, dürfen nicht ohne Genehmigung ausgeführt werden:

(I) Antimonbezogene Artikel.

1. Antimonerz und Rohstoffe, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Blöcke, Granulate, Pulver, Kristalle und andere Formen. (Referenz-Zollwarennummern: 2617101000, 2617109001, 2617109090, 2830902000)

2. Antimonmetall und Antimonprodukte, insbesondere Barren, Blöcke, Perlen, Granulate, Pulver und andere Formen. (Zolltarifnummern: 8110101000, 8110102000, 8110200000, 8110900000)

3. Antimonoxide mit einer Reinheit von 99,99 % oder mehr, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Pulverform. (Referenz-Zollartikelnummer: 2825800010)

4. Trimethylantimon, Triethylantimon und andere organische Antimonverbindungen mit einer Reinheit (bezogen auf anorganische Elemente) von mehr als 99,999 %. (Referenz-Zollartikelnummer: 2931900032)

5. AntimonHydrid, Reinheit über 99,999 % (einschließlich in Inertgas oder Wasserstoff gelöstem Antimonhydrid). (Referenz-Zollartikelnummer: 2850009020)

6. Indiumantimonid mit folgenden Eigenschaften: Einkristalle mit einer Versetzungsdichte von weniger als 50 pro Quadratzentimeter und polykristallines Indiumantimonid mit einer Reinheit von mehr als 99,99999 %, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Barren (Stäbe), Blöcke, Bleche, Targets, Granulate, Pulver, Schrott usw. (Referenz-Zollwarennummer: 2853909031)

7. Technologie zur Gold- und Antimonverhüttung und -trennung.

(II) Gegenstände im Zusammenhang mit superharten Werkstoffen.

1. Sechsseitige Oberpressen mit folgenden Merkmalen: speziell konstruierte oder gefertigte große hydraulische Pressen mit X/Y/Z-Dreiachsen-Sechsseiten-Synchrondruckbeaufschlagung, mit einem Zylinderdurchmesser von mindestens 500 mm oder einem Auslegungsbetriebsdruck von mindestens 5 GPa. (Referenz-Zollartikelnummer: 8479899956)

2. Spezielle Schlüsselteile für sechsseitige Toppressen, einschließlich Scharnierbalken, Tophämmer und Hochdruck-Steuerungssysteme mit einem Gesamtdruck von mehr als 5 GPa. (Referenz-Zollartikelnummern: 8479909020, 9032899094)

3. Anlagen zur chemischen Gasphasenabscheidung (MPCVD) mit Mikrowellenplasma weisen folgende Merkmale auf: speziell entwickelte oder gefertigte MPCVD-Anlagen mit einer Mikrowellenleistung von mehr als 10 kW und einer Mikrowellenfrequenz von 915 MHz oder 2450 MHz. (Referenz-Zollartikelnummer: 8479899957)

4. Diamantfenstermaterialien, einschließlich gebogener Diamantfenstermaterialien oder flacher Diamantfenstermaterialien mit folgenden Eigenschaften: (1) Einkristallin oder polykristallin mit einem Durchmesser von 3 Zoll oder mehr; (2) Lichtdurchlässigkeit von mindestens 65 %. (Referenz-Zollartikelnummer: 7104911010)

5. Verfahrenstechnologie zur Synthese von künstlichen Diamant-Einkristallen oder kubischen Bornitrid-Einkristallen mittels einer sechsseitigen Top-Presse.

6. Technologie zur Herstellung von sechsseitigen Pressvorrichtungen für Rohre.

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2. Exporteure müssen die in den einschlägigen Vorschriften festgelegten Exportlizenzierungsverfahren durchlaufen, sich über die Provinzhandelsbehörden an das Handelsministerium wenden, das Exportantragsformular für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck ausfüllen und die folgenden Dokumente einreichen:

(1) Das Original des Ausfuhrvertrags oder der Ausfuhrvereinbarung oder eine Kopie oder ein Scan, der mit dem Original übereinstimmt;

(2) Technische Beschreibung oder Prüfbericht der zu exportierenden Gegenstände;

(iii) Zertifizierung des Endnutzers und der Endverwendung;

(iv) Vorstellung des Importeurs und des Endverbrauchers;

(V) Ausweisdokumente des gesetzlichen Vertreters des Antragstellers, des Hauptgeschäftsführers und der Person, die die Geschäfte führt.

3. Das Handelsministerium prüft die Ausfuhrantragsunterlagen ab dem Datum ihres Eingangs oder führt die Prüfung gemeinsam mit den zuständigen Behörden durch und entscheidet innerhalb der gesetzlichen Frist über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags.

Die Ausfuhr von in dieser Bekanntmachung aufgeführten Gütern, die einen erheblichen Einfluss auf die nationale Sicherheit haben, ist dem Staatsrat zur Genehmigung durch das Handelsministerium und die zuständigen Behörden vorzulegen.

4. Wird die Lizenz nach der Überprüfung genehmigt, stellt das Handelsministerium eine Ausfuhrgenehmigung für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck aus (nachfolgend Ausfuhrgenehmigung genannt).

5. Die Verfahren für die Beantragung und Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen, den Umgang mit besonderen Umständen und die Aufbewahrungsfristen für Dokumente und Materialien werden durch die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 29 aus dem Jahr 2005 des Handelsministeriums und der Generalzolldirektion (Maßnahmen für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrgenehmigungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck) umgesetzt.

6. Exporteure müssen dem Zoll Ausfuhrgenehmigungen vorlegen, die Zollformalitäten gemäß dem Zollgesetz der Volksrepublik China durchlaufen und die Zollaufsicht akzeptieren. Der Zoll führt die Inspektions- und Freigabeverfahren auf Grundlage der vom Handelsministerium ausgestellten Ausfuhrgenehmigung durch.

7. Exportiert ein Exporteur ohne Genehmigung, über den genehmigten Umfang hinaus oder begeht er sonstige Rechtsverstöße, so verhängen das Handelsministerium, der Zoll und andere zuständige Behörden gemäß den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen Verwaltungsstrafen. Liegt eine Straftat vor, wird diese strafrechtlich verfolgt.

8. Diese Bekanntmachung tritt am 15. September 2024 in Kraft.

 

 

Handelsministerium, Generalzollverwaltung

15. August 2024