6

Bekanntmachung Nr. 33 von 2024 des Handelsministeriums und der Allgemeinen Zollverwaltung Chinas zur Umsetzung der Exportkontrolle für Antimon und andere Artikel

[Ausstellende Einheit] Sicherheits- und Kontrollbüro

[Nummer des Ausstellungsdokuments] Bekanntmachung Nr. 33 von 2024 des Handelsministeriums und der Allgemeinen Zollverwaltung

[Ausstellungsdatum] 15. August 2024

 

Die einschlägigen Bestimmungen des Exportkontrollgesetzes der Volksrepublik China, des Außenhandelsgesetzes der Volksrepublik China und des Zollgesetzes der Volksrepublik China dienen der Wahrung der nationalen Sicherheit und Interessen und der Erfüllung internationaler Verpflichtungen wie z -Proliferation: Mit Zustimmung des Staatsrates wird beschlossen, Exportkontrollen für die folgenden Artikel einzuführen. Die relevanten Angelegenheiten werden derzeit wie folgt bekannt gegeben:

1. Artikel, die die folgenden Merkmale erfüllen, dürfen nicht ohne Genehmigung exportiert werden:

(I) Artikel im Zusammenhang mit Antimon.

1. Antimonerz und -rohstoffe, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Blöcke, Granulat, Pulver, Kristalle und andere Formen. (Referenz-Zollwarennummern: 2617101000, 2617109001, 2617109090, 2830902000)

2. Antimonmetall und seine Produkte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Barren, Blöcke, Perlen, Granulat, Pulver und andere Formen. (Referenz-Zollwarennummern: 8110101000, 8110102000, 8110200000, 8110900000)

3. Antimonoxide mit einer Reinheit von 99,99 % oder mehr, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Pulverform. (Referenz-Zollwarennummer: 2825800010)

4. Trimethylantimon, Triethylantimon und andere organische Antimonverbindungen mit einer Reinheit (basierend auf anorganischen Elementen) von mehr als 99,999 %. (Referenz-Zollwarennummer: 2931900032)

5. AntimonHydrid, Reinheit größer als 99,999 % (einschließlich Antimonhydrid verdünnt in Inertgas oder Wasserstoff). (Referenz-Zollwarennummer: 2850009020)

6. Indiumantimonid mit allen folgenden Eigenschaften: Einkristalle mit einer Versetzungsdichte von weniger als 50 pro Quadratzentimeter und polykristallin mit einer Reinheit von mehr als 99,99999 %, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Barren (Stäbe), Blöcke, Platten, Targets, Granulat, Pulver, Schrott usw. (Referenz-Zollwarennummer: 2853909031)

7. Technologie zum Schmelzen und Trennen von Gold und Antimon.

(II) Artikel im Zusammenhang mit superharten Materialien.

1. Sechsseitige Oberpressenausrüstung mit allen folgenden Merkmalen: speziell entwickelte oder hergestellte große hydraulische Pressen mit dreiachsiger sechsseitiger synchroner X/Y/Z-Druckbeaufschlagung, mit einem Zylinderdurchmesser größer oder gleich 500 mm oder ein ausgelegter Betriebsdruck größer oder gleich 5 GPa. (Referenz-Zollwarennummer: 8479899956)

2. Spezielle Schlüsselteile für sechsseitige Oberpressen, einschließlich Scharnierbalken, Oberhämmer und Hochdruckkontrollsysteme mit einem Gesamtdruck von mehr als 5 GPa. (Referenz-Zollwarennummern: 8479909020, 9032899094)

3. Geräte zur chemischen Gasphasenabscheidung mit Mikrowellenplasma (MPCVD) weisen alle folgenden Merkmale auf: speziell entwickelte oder vorbereitete MPCVD-Geräte mit einer Mikrowellenleistung von mehr als 10 kW und einer Mikrowellenfrequenz von 915 MHz oder 2450 MHz. (Referenz-Zollwarennummer: 8479899957)

4. Diamantfenstermaterialien, einschließlich gebogener Diamantfenstermaterialien oder flache Diamantfenstermaterialien mit allen folgenden Eigenschaften: (1) einkristallin oder polykristallin mit einem Durchmesser von 3 Zoll oder mehr; (2) Durchlässigkeit für sichtbares Licht von 65 % oder mehr. (Referenz-Zollwarennummer: 7104911010)

5. Prozesstechnologie zur Synthese künstlicher Diamant-Einkristalle oder kubischer Bornitrid-Einkristalle unter Verwendung einer sechsseitigen Oberpresse.

6. Technologie zur Herstellung von sechsseitigen Oberpressgeräten für Rohre.

1 2 3

2. Exporteure müssen die Ausfuhrgenehmigungsverfahren gemäß den einschlägigen Vorschriften durchlaufen, über die Handelsbehörden der Provinz einen Antrag beim Handelsministerium stellen, das Ausfuhrantragsformular für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck ausfüllen und die folgenden Dokumente einreichen:

(1) Das Original des Exportvertrags oder der Exportvereinbarung oder eine Kopie oder gescannte Kopie, die mit dem Original übereinstimmt;

(2) Technische Beschreibung oder Prüfbericht der zu exportierenden Artikel;

(iii) Zertifizierung des Endbenutzers und der Endverwendung;

(iv) Vorstellung des Importeurs und Endbenutzers;

(V) Ausweisdokumente des gesetzlichen Vertreters des Antragstellers, des Hauptgeschäftsführers und der geschäftsführenden Person.

3. Das Handelsministerium führt ab dem Datum des Eingangs der Ausfuhrantragsunterlagen eine Prüfung durch oder führt gemeinsam mit den zuständigen Behörden eine Prüfung durch und entscheidet innerhalb der gesetzlichen Frist über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags.

Die Ausfuhr von in dieser Ankündigung aufgeführten Artikeln, die erhebliche Auswirkungen auf die nationale Sicherheit haben, muss dem Staatsrat zur Genehmigung durch das Handelsministerium und die zuständigen Abteilungen gemeldet werden.

4. Wenn die Lizenz nach Prüfung genehmigt wird, stellt das Handelsministerium eine Exportlizenz für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck aus (im Folgenden als Exportlizenz bezeichnet).

5. Die Verfahren für die Beantragung und Erteilung von Ausfuhrlizenzen, die Behandlung besonderer Umstände und die Frist für die Aufbewahrung von Dokumenten und Materialien werden durch die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 29 von 2005 des Handelsministeriums und der Allgemeinen Zollverwaltung umgesetzt ( Maßnahmen zur Verwaltung von Import- und Exportlizenzen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck).

6. Exporteure müssen dem Zoll Ausfuhrlizenzen vorlegen, die Zollformalitäten gemäß den Bestimmungen des Zollgesetzes der Volksrepublik China erfüllen und die Zollaufsicht akzeptieren. Der Zoll wird die Inspektions- und Freigabeverfahren auf der Grundlage der vom Handelsministerium ausgestellten Exportlizenz durchführen.

7. Wenn ein Exportunternehmer ohne Genehmigung oder über den Umfang der Genehmigung hinaus exportiert oder andere rechtswidrige Handlungen begeht, verhängen das Handelsministerium oder der Zoll und andere Behörden gemäß den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften Verwaltungsstrafen. Liegt eine Straftat vor, wird die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach dem Gesetz geahndet.

8. Diese Ankündigung tritt am 15. September 2024 in Kraft.

 

 

Handelsministerium, Allgemeine Zollverwaltung

15. August 2024